V + V Kunststoffe von Holtum + Voss GmbH + Co.KG
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I.Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungen, Auskünfte u.a. sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Spätestens mit der Entgegennahme unseres Materials gelten diese Bedingungen als angenommen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

II. Angebote und Abschlüsse
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die in Angebotsunterlagen oder Schriftstücken etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wurde keine andere Angebotsbindung vereinbart, behält unser Angebot eine Gültigkeit von 4 Wochen nach Angebotserstellung.

III. Preise
1. Die Preise verstehen sich netto Kasse, zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer ab Werk oder Lager, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt eine pünktliche Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus.
2. Im kaufmännischen Verkehr mit Kunden, welche die Kaufmannseigenschaften gem.
§§ 1 – 7 HGB besitzen, sind wir auch nach Vertragsabschluß berechtigt Preiszuschläge zu erhöhen, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben; hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentlich Abgaben, Steuern, Frachtzuschläge, Preiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen gilt der erhöhte Preis als vereinbart, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
3. Bei frachtfrei vereinbarten Lieferungen vom Lager gelten die Preise frei Verwendungsstelle, auf festen Wegen angefahren, nicht abgeladen.
4. Rücknahme gelieferter, mängelfreier Ware erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung.
Wir behalten uns vor, für dadurch entstehende Verwaltungskosten einen Abschlag von mindestens 10% des zu erstattenden Betrages vorzunehmen.

IV. Zahlung und Verrechnung
1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar. Sofern ein Skontoabzug von 2% vereinbart ist, gilt dieser bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum.
2. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen zahlungshalber an. Sämtliche Wechsel- und Scheckkosten sowie Spesen gehen zu Lasten des Zahlers.
3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Kunden ohne Kaufmannseigenschaften sind wir berechtigt, vom Zugang der Mahnung an Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen.
4. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Der Nachweis der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden Umstände ist durch die Auskunft einer Auskunftei oder eines Kreditinstitutes als erbracht anzusehen. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, sofortige Zahlung zu verlangen oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Anzahlung oder Vorauszahlung auszuführen oder uns genehme Sicherheiten zu fordern, Veräußerungs- und Verarbeitungsrechte des Käufers zu widerrufen oder gelieferte Ware zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, oder nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft. Ist der Käufer nicht Kaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferfristen und –termine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch das Lieferwerk vorbehalten. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
2. Ereignisse höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskampfmaßnahmen, Störungen der Betriebe oder des Transportes berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die von uns nicht zu vertretenden Umstände die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, einerlei ob sie bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde mit Verbindlichkeiten aus anderweitigen Verträgen mit uns im Verzug ist.
3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
4. Ein dem Käufer oder uns zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Erwächst dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend halten. Das
Recht des Käufers zum Rücktritt aus fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum ( Vorbehaltsware ). Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung bzw. für gegebene Wechsel oder Schecks.
2. Wir sind berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch im Besitz des Käufers ist und diese, dort wo sie sich befindet, zu besichtigen. Falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit Kaufpreisraten in Verzug gerät, können wir ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Käufer frachtfrei unserem Lager herausverlangen, oder bei Geltendmachung unseres Herausgabeanspruches ohne Inanspruchnahme des Gerichtes an uns nehmen. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nur als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
3. Der Käufer trägt die Gefahr für die Vorbehaltsware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder
untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren z.Z. der Verarbeitung oder Vermengung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und Verbindung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im übrigem das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Güterverkehr zu veräußern, jedoch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass die Forderungen gemäß Ziff. 6 auf uns übergehen. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist untersagt. Von einer Beeinträchtigung unserer Rechte, insbesondere von bestehenden Vorausabtretungen an Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterleitung der Vorbehaltsware – auch aus hereingenommenen Wechseln – werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung geliefert wird und ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen, ob an einen Abnehmer auf einmal oder nur in Teilpartien oder ob sie an mehrere Abnehmer geliefert wird. Als abgetreten gilt von der Gesamtforderung des Käufers aus dem der Weiterlieferung der Vorbehaltsware zugrunde liegenden Schuldverhältnis ein Teil in Höhe des Kaufpreises, der zwischen uns und dem Käufer für die Vorbehaltsware vereinbart worden ist, welche der Käufer aufgrund des genannten Schuldverhältnisses seinem Abnehmer liefert. Wird unsere Vorbehaltsware mit Waren dritter Lieferanten ver-
mischt oder verarbeitet, gilt der Teil des Veräußerungserlöses als an uns abgetreten, welcher dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zur Vorbehaltsware dritter Lieferanten nach Verarbeitung entspricht. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Dritterwerbern bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber Dritterwerbern erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, diesen den Erwerb der Forderung mitzuteilen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern. Wir gestatten dem Käufer die Einziehung aller an uns abgetretenen Forderungen und die Verwertung der Erlöse für
sich, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle von
Teilzahlungen des Dritterwerbers bleibt die Abtretung an uns bis zur völligen Bezahlung der Forderung bestehen. Eine Verfügung durch Abtretung ist dem Käufer untersagt.
7. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20% übersteigt.

VII. Güten, Maße und Gewicht
1. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen, soweit nicht ausdrücklich die Anwendung von europäischen oder ausländischen Werkstoffnormen vereinbart wird. Sofern keine DIN-Normen bestehen, gilt der Handelsbrauch. Soweit bei nach Gewicht berechneten Waren das auf dem Werk von Wiegemeistern festgestellte Gewicht maßgebend ist, gilt dieses. Der Gewichtsnachweis gilt unter Ausschluss anderer Beweismittel als mit Vorlage des Wiegezettels erbracht. Abweichungen sind nach den für die Lieferware bestehenden DIN-Vorschriften zulässig.
2. Für Lieferungen im Ladengeschäft gilt das auf unserer Ware ermittelte Gewicht. Soweit rechtlich zulässig, erfolgt die Abrechnung nach Metergewichten.
3. Bei Zuschnitten ist mit Schneidtoleranzen von +/- 3,0 mm zu rechnen.

VIII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferungen
1. Die Ware wird, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, für Rechnung des Käufers unverpackt und nicht gegen Korrosion geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen handelsüblichen Aufpreis und in handelsüblicher Weise. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen.
2. Versandweg und -mittel sind mangels Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten. Im Falle der Zustellung des Materials müssen die Zufahrtswege so beschaffen sein, dass die von uns eingesetzten Fahrzeuge mit eigener Kraft ohne Schaden zu nehmen die Entladestelle erreichen und verlassen können. Das Abladen hat unverzüglich durch den Auftraggeber bzw. durch dessen Beauftragten zu erfolgen.
3. Mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr
einschließlich einer Beschlagnahme des Materials auf den Käufer über. Werden wir als Spediteur tätig, gelten soweit zulässig die allgemeinen deutschen Spediteursbedingungen.
4. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge berechtigt.

IX. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir wie folgt:
1. Mängel – auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Entdecken und sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 14 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, welche Kaufmannseigenschaften im Sinne der §§ 1 – 7 HGB nicht besitzen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge.
2. Wir bessern alle diejenigen Teile aus oder liefern sie nach unserer Wahl neu, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweislich infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt werden; wahlweise erstatten wir auch den Minderwert. Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
3. Schlägt eine Nachbesserung fehl, kann der Käufer zurücktreten. Ist die Ware bereits eingebaut, steht ihm nur ein Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Lieferzustand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung angreift.
6. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfange nicht erfüllt.
7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
8. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z.B.: sog. IIa-Material –, stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte zu.
9. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an einem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Wir bemühen uns, soweit wie möglich techn. Ratschläge für die Verwendung unserer Waren zu geben. Diese Ratschläge sind kostenlos und unverbindlich. Wir übernehmen dem gemäß für die Ratschläge auch im Bezug auf Schutzrechte Dritter keinerlei Haftung. Von uns vorgelegte Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster von allgemeinem Charakter und in keiner Weise für bestimmte Eigenschaften und in ihrer Farbe bindend. Technische Werte, ausgenommen DIN-Normenwerte, gelten nur als ungefähre Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert worden sind. Alle Maße, Stückzahlen und sonstige Spezifikationen sind umgehend zu prüfen, da Sie zum Vertragsgegenstand werden, sofern nicht unverzüglich Widerspruch eingelegt wird.

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung, Gewährleistungsfrist
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufers stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Fällt uns grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§ 1-7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung darüber hinausgehend auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, eine Haftung für mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden scheidet aus.
3. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchen Rechtsgrund, verjähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrenübergang auf den Käufer unter Ausschluss der VOL bzw. VOB.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ab Lager ist Langenfeld, bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk.
2. Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Leverkusen. Ferner ist Gerichtsstand mit solchen Abnehmern, die Vollkaufleute sind, gleichfalls Leverkusen. Im übrigen gelten bezüglich dem Gerichtsstand die gesetzlichen Bestimmungen.

XII. Unwirksamkeit von Bedingungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen davon in ihrer Wirksamkeit unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen sollen Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Stand Juni 2006

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